Die Rekurskommission EVD ist grundsätzlich an diese Anerkennungsverfügung gebunden und die Stutzweide ist daher als Sömmerungsbetrieb zu betrachten. Welche kontingentsrechtlichen Folgen sich aus der Übertragung eines Sömmerungsbetriebes ergeben, wird Gegenstand späterer Erwägungen sein (E. 6.). 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Stutzweide im Jahre 1990 in die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. einbezogen wurde. Unter Berücksichtigung von 14.8 geweideten Grossvieheinheiten (davon 11 Kühe)