Die Sömmerungsfläche ist mit 18 Kuhrechten und der gesömmerte Viehbestand mit total 14 Stück (für das Jahr 1993) angegeben. Für die Anerkennung der Betriebsform eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind die Kantone zuständig (vgl. Art. 2 bis 7 i. V. m. Art. 24 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91). Die Rekurskommission EVD ist grundsätzlich an diese Anerkennungsverfügung gebunden und die Stutzweide ist daher als Sömmerungsbetrieb zu betrachten.