(...) 5. (...) Die Vorinstanzen haben ihren Entscheiden Art. 19 und 20 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Bergverordnung 93 [MKBV 93], SR 916.350.102, AS 1995 III 3086) zugrunde gelegt. Diese Artikel befassen sich mit der Kontingentsübertragung infolge Verminderung (Art. 19 MKBV 93) beziehungsweise Zunahme (Art. 20 MKBV 93) der massgeblichen Nutzfläche eines Betriebes. Es stellt sich vorab die Frage, ob in casu überhaupt von einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche (Art. 19 f. MKBV 93) ausgegangen werden kann.