Am 21. November 1994 kürzte der Milchverband Bern und benachbarte Gebiete (hiernach: Milchverband) das Milchkontingent von Z. für das Milchjahr 1994/95 infolge Abgabe der Stutzweide (7,2 ha) in Anwendung der 50%-Regel um ... kg. Gegen diese Verfügung erhob Z. am 5. Dezember 1994 Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 9, welche diese mit Entscheid vom 19. Januar 1995 teilweise guthiess. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 22. Februar 1995 ficht Z. diesen Entscheid bei der Rekurskommission EVD an und beantragt, dass sein Kontingent nicht zu kürzen sei. Aus den Erwägungen: