{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-03-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-51--_1996-03-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003512.pdf?ID=150003512", "Checksum": "37fcb74df1640c915d7097ad558fafbf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.03.1996 JAAC 61.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 22.03.1996 JAAC 61.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 22.03.1996 JAAC 61.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:40", "Checksum": "481216a62c1bdf34d177a1c5732cdec1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 22.03.1996 JAAC 61.51 \r\n\n 2\nund einer Weidedauer von 15 Wochen wurde die massgebliche Nutzfläche\ndes Betriebes Z. ohne Kontingentserhöhung per 1. Mai 1990 um 4,44 ha erhöht\nund auf insgesamt 13,01 ha festgesetzt. Ob der Einbezug der Stutzweide in die\nmassgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. im damaligen Zeitpunkt zu Recht\nerfolgte, kann an dieser Stelle offen gelassen werden.\nIndessen ist zu berücksichtigen, dass nach Übertragung der Stutzweide auf K.\ndie massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. den effektiven Gegebenheiten\ngestützt auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse anzupassen ist.\nWarum im Gesuch vom 7. November 1993 an den Milchverband ausgeführt\nwird, dass 18 Kuhrechte à 40 Aren die für die Übertragung massgebliche\nFläche von 7,2 ha ergeben würden und warum die Vorinstanzen ihren\nEntscheiden dieses Flächenmass zugrunde legten, ist nicht nachzuvollziehen.\nVielmehr ist die massgebliche Nutzfläche des Betriebes Z. dahingehend\nzu korrigieren, als die 4,44 ha, welche per 1. Mai 1990 in die massgebliche\nNutzfläche einbezogen wurden, wieder abzuziehen sind. Die massgebliche\nNutzfläche des Betriebes Z. betrug somit per 1. Mai 1994 10,67 ha.\n6. Im folgenden ist darüber zu befinden, ob beim Übergang eines\nSömmerungsbetriebes auch ein Kontingent zu übertragen ist.\nWird auf einem Sömmerungsbetrieb die Verkehrsmilchproduktion neu\naufgenommen, so ergibt sich das Kontingent für diesen Betrieb aus den\nMengen, welche die Bestösser aus ihren Einzelkontingenten für den\nSömmerungsbetrieb abzweigen. Im gleichen Umfang vermindern sich die\nEinzelkontingente. Bestösst ein Produzent die Alp nicht mehr mit Kühen, so\ngeht die von ihm für den Sömmerungsbetrieb abgezweigte Menge in sein\nEinzelkontingent zurück (Art. 14 Abs. 1 MKBV 93). Die Übertragung eines\nSömmerungsbetriebes kann folglich nicht als Änderung der massgeblichen\nNutzfläche im Sinne von Art. 19 f. MKBV 93 angesehen werden. Daraus folgt,\ndass die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben sind.\nDas Milchkontingent eines Sömmerungsbetriebes setzt sich damit aus\njenen Kontingentsmengen zusammen, welche die einzelnen Bestösser\naus ihren Einzelkontingenten beisteuern. Für den Sömmerungsbetrieb\nStutzweide hat Z. kein eigentliches Milchkontingent abgezweigt. Damit hat der\nSömmerungsbetrieb Stutzweide - zumindest während der Bewirtschaftung\ndurch Z. - nie über ein eigenes ausgewiesenes Milchkontingent verfügt. Dies\nhatte sich insofern nicht aufgedrängt, da er als einziger Bestösser die auf dem\nSömmerungsbetrieb produzierte Milch ebenfalls in die Milchsammelstelle\nseines Heimbetriebes ablieferte.\nUngeachtet dessen würde die für den Sömmerungsbetrieb Stutzweide\nabgezweigte Menge wieder in das Einzelkontingent von Z. zurückgehen,\nnachdem die Stutzweide auf K. übertragen wurde und Z. die Stutzweide\nnicht mehr bestösst. Daraus ergibt sich, dass infolge Übernahme des\nSömmerungsbetriebes Stutzweide kein Milchkontingent zu übertragen\ngewesen wäre.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut und hebt die\nEntscheide der Vorinstanzen auf)\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.51 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 22.\nMärz 1996 in Sachen Z. gegen K., Milchverband Bern und benachbarte Gebiete und\nRegionale Rekurskommission Nr. 9; 95/8C-009\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 512\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}