Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Kontingentsregelung des Betriebes A. durch die Rekurskommission Nr. 12 für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 - unabhängig davon, ob er die fragliche Parzelle bereits seit dem 1. November 1993 oder erst seit dem 15. März 1994 bewirtschaftet - weder tatsächlich noch rechtlich berührt worden ist. Insoweit hat die Rekurskommission Nr. 12 zu Recht den Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen und ist infolge fehlender Legitimation auch folgerichtig auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten.