Demzufolge hat für die Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer ins Verfahren bezüglich Milchkontingente 1993/94 einzubeziehen. 5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Kontingentsregelung des Betriebes A. durch die Rekurskommission Nr. 12 für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 - unabhängig davon, ob er die fragliche Parzelle bereits seit dem 1. November 1993 oder erst seit dem 15. März 1994 bewirtschaftet - weder tatsächlich noch rechtlich berührt worden ist.