Die Aufrechnung des Restkontingents stellt damit keine eigentliche rechtsbegründende Kontingentszuteilung dar, welche Auswirkungen auf das folgende Milchjahr im Sinn von Art. 9 MKBV 93 hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat demnach die Abrechnung des Restkontingents des Betriebs A. für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 keine Auswirkungen auf die Kontingente der Periode 1994/95. Demzufolge hat für die Vorinstanz auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsübernahme kein Anlass bestanden, den Beschwerdeführer ins Verfahren bezüglich Milchkontingente 1993/94 einzubeziehen.