Denn die «Kontingentsübertragung» stellt eine rein rechnerische Zuteilung des Restkontingents für die verbleibende Zeit des laufenden Milchjahres dar und gibt dem neuen Bewirtschafter lediglich die Möglichkeit, für den Rest der Kontingentsperiode anstelle des vormaligen Bewirtschafters Verkehrsmilch einzuliefern. Die Aufrechnung des Restkontingents stellt damit keine eigentliche rechtsbegründende Kontingentszuteilung dar, welche Auswirkungen auf das folgende Milchjahr im Sinn von Art. 9 MKBV 93 hätte.