Unbestritten ist, dass vorliegend eine Vereinbarung zwischen A. und C. vorlag, wonach auf den neuen Bewirtschafter per 1. November 1993 das Restkontingent übertragen werden soll. Aber auch diese «pro-rata-Zuteilung» beeinflusste nicht die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers. Denn die «Kontingentsübertragung» stellt eine rein rechnerische Zuteilung des Restkontingents für die verbleibende Zeit des laufenden Milchjahres dar und gibt dem neuen Bewirtschafter lediglich die Möglichkeit, für den Rest der Kontingentsperiode anstelle des vormaligen Bewirtschafters Verkehrsmilch einzuliefern.