9 Bst. a MKBV 93) zu betrachten wäre und je nach landabtretendem Betrieb auch unterschiedliche Hektarendurchschnitte bei der Berechnung der Kontingentsübertragung anzuwenden wären. 5.2.4. Im Gegensatz zur Landübernahme lässt die im Laufe eines Milchjahres erfolgende Betriebsübernahme die sofortige Kontingentsübertragung zu, falls sich bisheriger und neuer Bewirtschafter einigen (Art. 35 Abs. 2 MKBV 93). Unbestritten ist, dass vorliegend eine Vereinbarung zwischen A. und C. vorlag, wonach auf den neuen Bewirtschafter per 1. November 1993 das Restkontingent übertragen werden soll.