Da die kontingentsrechtlichen Folgen der Flächenübernahme ohnehin erst auf den 1. Mai 1994 hätten eintreten können, ist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer das Pachtland tatsächlich am 1. November 1993 oder erst am 15. März 1994 zur Bewirtschaftung übernommen hat. Die Antwort auf diese Frage könnte jedoch für die Festsetzung der Kontingente für das Milchjahr 1994/95, was jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist, eine Rolle spielen, da je nach Zeitpunkt der Übernahme A. oder C. als Landabgeber und damit als Vertragspartner einer allfälligen kontingentsrechtlichen Vereinbarung (Art. 19 Abs. 2