In beiden Fällen könnten die kontingentsrechtlichen Auswirkungen erst im folgenden Milchjahr eintreten. 5.2.3. Da somit eine blosse Flächenmutation keine pro-rata-Zuteilung zulässt, hat die Rekurskommission Nr. 12 den Beschwerdeführer unter dem Titel Flächenänderung zu Recht nicht in das Verfahren im Hinblick auf die Regelung der Kontingentszuteilung für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 einbezogen. Da die kontingentsrechtlichen Folgen der Flächenübernahme ohnehin erst auf den 1. Mai 1994 hätten eintreten können, ist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer das Pachtland tatsächlich am 1. November 1993 oder erst am 15. März 1994 zur Bewirtschaftung übernommen hat.