Demnach sehen die gesetzlichen Regelungen über die Anpassung der Einzelkontingente grundsätzlich keine pro-rata-Zuteilung der Milchmenge vor, falls sich ein rechtserheblicher Sachverhalt im Laufe eines Milchjahres verwirklicht hat. Insbesondere bei der kontingentsrechtlichen Beurteilung einer Änderung der massgeblichen Nutzfläche ist es daher unerheblich, ob sich die tatsächliche Abgabe beziehungsweise Übernahme der Nutzfläche bereits am Anfang oder erst gegen Ende des gleichen Milchjahres ergeben hat. In beiden Fällen könnten die kontingentsrechtlichen Auswirkungen erst im folgenden Milchjahr eintreten.