Eine weitere Ausnahme regelt Art. 35 Abs. 2 MKBV 93, wonach sich bei der Übernahme eines Betriebes im Laufe des Milchjahres der bisherige und der neue Bewirtschafter über die Abrechnung für die laufende Periode und die sofortige Übertragung des Kontingentes einigen können, wobei subsidiär der Milchverband zu entscheiden hat. Demnach sehen die gesetzlichen Regelungen über die Anpassung der Einzelkontingente grundsätzlich keine pro-rata-Zuteilung der Milchmenge vor, falls sich ein rechtserheblicher Sachverhalt im Laufe eines Milchjahres verwirklicht hat.