In den angeführten Fällen erfolgt demnach die Kontingentsanpassung grundsätzlich auf den 1. Mai nach Eintreten des rechtserheblichen Sachverhaltes. Abweichungen von diesem Grundsatz sieht die Verordnung nur bei der Wiederaufnahme der Verkehrsmilchproduktion nach erfolgter Stilllegung, wenn die Produktion im Lauf des Milchjahres aufgenommen wird (Art. 32 Abs. 5 MKBV 93; pro-rata-Zuteilung) und bei Betriebszusammenschlüssen (Art. 36 Abs. 2 MKBV 93; auf Gesuch hin kann die Kontingentszusammenlegung auf das Datum des Betriebszusammenschlusses erfolgen) vor. Eine weitere Ausnahme regelt Art.