Gleich verhält es sich grösstenteils mit den anderen in der Verordnung geregelten kontingentsrelevanten Sachverhalten wie Bewirtschafterwechsel (Art. 31 Abs. 1 MKBV 93), Betriebsteilung (Art. 35 Abs. 1 MKBV 93), Kontingentskürzung bei Ammen- oder Mutterkuhhaltung (Art. 33 Abs. 2 MKBV 93; hier mit Wirkung ab 1. Mai vor Beginn der Beitragsberechtigung) sowie Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion (Art. 32 Abs. 1 MKBV 93; die Bestimmung sieht zusätzlich noch den 1. November vor). In den angeführten Fällen erfolgt demnach die Kontingentsanpassung grundsätzlich auf den 1. Mai nach Eintreten des rechtserheblichen Sachverhaltes.