8 5.2.2. Verändern sich die Bemessungsgrundlagen des Einzelkontingents im Verlaufe eines Jahres, so sieht Art. 34 Abs. 2 MKBV 93 hinsichtlich der Änderung der massgeblichen Nutzfläche vor, dass die kontingentsrechtlichen Auswirkungen erst auf den folgenden 1. Mai eintreten können. Eine Anpassung des Kontingents während des laufenden Milchjahres, eine pro-rata-Zuteilung, ist demnach nicht möglich. Gleich verhält es sich grösstenteils mit den anderen in der Verordnung geregelten kontingentsrelevanten Sachverhalten wie Bewirtschafterwechsel (Art. 31 Abs. 1 MKBV 93), Betriebsteilung (Art.