Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, dass er neben C. ebenfalls per 1. November 1993 einen Teil der Pachtfläche des vormaligen Betriebes A. bewirtschaftet, so wäre davon auszugehen, dass gleichzeitig eine Betriebsübernahme (durch C.) sowie eine Flächenmutation zwischen A. und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätte. Es fragt sich, ob diese tatsächlichen Änderungen kontingentsrechtliche Folgen für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 und damit insoweit Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren gehabt hätten.