Demnach ist für die kontingentsrechtliche Beurteilung der Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse auf dem Betrieb A. von einer Betriebsübernahme durch C. per 1. November 1993 auszugehen. Sollte die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, dass er neben C. ebenfalls per 1. November 1993 einen Teil der Pachtfläche des vormaligen Betriebes A. bewirtschaftet, so wäre davon auszugehen, dass gleichzeitig eine Betriebsübernahme (durch C.) sowie eine Flächenmutation zwischen A. und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätte.