Denn rechtserheblich für die Qualifikation des Sachverhaltes als Betriebsübernahme ist, dass alle betriebswesentlichen Elemente an den neuen Bewirtschafter übergegangen sind. Demnach ist für die kontingentsrechtliche Beurteilung der Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse auf dem Betrieb A. von einer Betriebsübernahme durch C. per 1. November 1993 auszugehen.