23 MKBV 93) zu qualifizieren. Denn unbestritten ist, dass C. für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 Produktionsstätte, Land, Inventar, Vieh und Futtervorräte (vgl. Art. 2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) übernommen hat. Selbst wenn A. im gleichen Zeitpunkt eine Hektare Pachtland des Betriebes an den Beschwerdeführer abgetreten hätte, vermag dies an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Denn rechtserheblich für die Qualifikation des Sachverhaltes als Betriebsübernahme ist, dass alle betriebswesentlichen Elemente an den neuen Bewirtschafter übergegangen sind.