Weiter ist festzuhalten, dass zwar die tatsächlichen Umstände der Einstellung der Bewirtschaftung durch A. als «Betriebsauflösung» umschrieben werden könnten. Diese Umschreibung stellt jedoch nicht einen in der Milchkontingentierungsverordnung vorgesehenen Rechtsbegriff beziehungsweise Rechtstitel für eine Kontingentsanpassung, sondern lediglich eine sachverhaltsmässige Definition dar, welche keine kontingentsrechtlichen Folgen eintreten lässt. Im Gegenteil ist der Sachverhalt - Einstellung der Verkehrsmilchproduktion und Übernahme des Betriebes zur Bewirtschaftung durch einen anderen Produzenten - als Betriebsübernahme (Art. 23 MKBV 93) zu qualifizieren.