22 MKBV 93 i. V. m. Art. 2 und 23 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung der Betriebsformen, [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung], SR 910.91). Dass aber das vom Beschwerdeführer übernommene Land einen Betrieb darstellen soll und auch vom Kanton als solcher anerkannt worden sei, behauptet selbst der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Weiter ist festzuhalten, dass zwar die tatsächlichen Umstände der Einstellung der Bewirtschaftung durch A. als «Betriebsauflösung» umschrieben werden könnten.