Den Einwänden des Beschwerdeführers ist vorab entgegenzuhalten, dass die Weiterführung der Bewirtschaftung des Betriebes A. nach dem 1. November 1993 keine Betriebsteilung darzustellen vermag, selbst wenn er tatsächlich in diesem Zeitpunkt das strittige Pachtland zur Bewirtschaftung übernommen hätte. Denn die kontingentsrechtliche Bestimmung über die Betriebsteilung setzt voraus, dass zwei neue Betriebe entstehen, welche von der zuständigen kantonalen Behörde als solche anerkannt werden müssen (Art. 22 MKBV 93 i.