7 Nachfolgend gilt es zu untersuchen, ob die Rekurskommission Nr. 12 den Beschwerdeführer bezüglich der Kontingentsregelung für die Zeit vom 1. November 1993 bis 30. April 1994 zu Recht nicht als Partei in das Beschwerdeverfahren einbezogen hat und wie die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Parteistellung zu würdigen sind. 5.2.1. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist vorab entgegenzuhalten, dass die Weiterführung der Bewirtschaftung des Betriebes A. nach dem 1. November 1993 keine Betriebsteilung darzustellen vermag, selbst wenn er tatsächlich in diesem Zeitpunkt das strittige Pachtland zur Bewirtschaftung übernommen hätte.