Der Pachtvertrag mit der Korporation sei auf den 15. März 1994 geschlossen worden, da die Korporation alle Pachtverträge ab diesem Datum beginnen lassen wolle, was in einem Schreiben des Allmendverwalters bestätigt werde. Da er jedoch bereits auf den 1. November 1993 einen Teil des vormaligen Betriebes A. übernommen habe, liege keine Betriebsübernahme durch C. vor. Im Gegenteil sei von einer Betriebsauflösung (Beschwerdeschrift), beziehungsweise einer Betriebsteilung (Replik), auszugehen und das Kontingent A. sei per 1. November 1993 entsprechend der übernommenen Nutzflächen auf ihn und C. aufzuteilen.