Gegenstand der Beschwerde des A. an die Vorinstanz war nicht diese Kontingentsfestsetzung, sondern die Feststellung des MVL in der Verfügung, für die restliche Zeit des laufenden Milchjahres 1993/94 könne keine Zuteilung an neue Bewirtschafter erfolgen. Die Rekurskommission Nr. 12 änderte diese Verfügung insofern ab, als sie davon ausging, es sei mit dem Datum der Bewirtschaftungseinstellung durch A. der gesamte Betrieb an C. übertragen worden, es liege demzufolge eine Betriebsübernahme vor und gestützt darauf sei für die zweite Hälfte des Milchjahres 1993/94 das Restkontingent des Betriebes A., dessen Höhe durch den MVL zu bestimmen sei, auf C. zu übertragen (Ziff. 1 Dispositiv). Aus der