Dementsprechend setzte der MVL dessen Kontingent für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. Oktober 1993 anteilsmässig (54% des Milchkontingents) fest. Gegenstand der Beschwerde des A. an die Vorinstanz war nicht diese Kontingentsfestsetzung, sondern die Feststellung des MVL in der Verfügung, für die restliche Zeit des laufenden Milchjahres 1993/94 könne keine Zuteilung an neue Bewirtschafter erfolgen.