19 und 20 MKBV 93). Die Übernahme eines zweiten Betriebes durch einen Produzenten bewirkt eine Zusammenlegung der beiden Kontingente, wobei das Kontingent des übernommenen Betriebes um 10% zu kürzen ist (Art. 23 MKBV 93). 5.2. Was den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angeht, so ist unbestritten, dass A. auf den 1. November 1993 die Bewirtschaftung seines Betriebes auf-geben musste. Dementsprechend setzte der MVL dessen Kontingent für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. Oktober 1993 anteilsmässig (54% des Milchkontingents) fest.