Nach Massgabe von Art. 3 der Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung in den Bergzonen II-IV (MKBV 93, SR 916.350.102) ist das Einzelkontingent jene Verkehrsmilchmenge, die ein Produzent ab einem Betrieb im Laufe eines Milchjahres (1. Mai bis 30. April) zum garantierten Preis abliefern kann. Jedem Produzenten steht je Milchjahr das Einzelkontingent zu, das ihm für das vergangene Milchjahr rechtsgültig zugeteilt worden ist (Art. 9 MKBV 93). Die einzelnen Gründe für Anpassungen der Einzelkontingente sind im 3. Abschnitt der MKBV 93 umschrieben. Anpassungen erfolgen unter anderem bei Veränderungen der massgeblichen Nutzfläche (Art. 19 und 20 MKBV 93).