6 legitimiert gewesen wäre. Ob der Beschwerdeführer als Partei und damit als Verfahrensbeteiligter im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu betrachten gewesen wäre, ist demnach Frage der materiellen Beurteilung. 5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete die Frage nach der kontingentsrechtlichen Folge der Einstellung der Verkehrsmilchproduktion und der Aufgabe der Bewirtschaftung durch A. auf seinem Betrieb per 1. November 1993. (Gesetzliche Grundlagen und anwendbares Recht) 5.1. Nach Massgabe von Art.