4.3. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom Rechtsmittelverfahren in Sachen A. durch die Rekurskommission Nr. 12 nicht in Kenntnis gesetzt, er nicht in das Verfahren einbezogen und ihm auch der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Dezember 1993 nicht eröffnet worden ist. Die Frage, ob die Vorinstanz - dadurch, dass sie den Rekurrenten nicht als (Gegen-)Partei in das Beschwerdeverfahren einbezogen hat - den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzte, hängt aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon ab, ob der Beschwerdeführer durch das von der Vorinstanz zu regelnde Rechtsverhältnis beziehungsweise durch den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in