vgl. vorstehend E. 4.2.1). 4.3. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom Rechtsmittelverfahren in Sachen A. durch die Rekurskommission Nr. 12 nicht in Kenntnis gesetzt, er nicht in das Verfahren einbezogen und ihm auch der vorinstanzliche Entscheid vom 14. Dezember 1993 nicht eröffnet worden ist.