Folglich kann die Beschwerdelegitimation im Verwaltungsprozessrecht des Bundes nicht als Legitimation zur Sache verstanden werden, sondern ist als Legitimation zum Verfahren anzusehen (Gygi, a. a. O., S. 149). 4.2.3. Mit der Einräumung der Parteistellung ist der Anspruch auf Ausübung von sämtlichen Parteirechten wie das rechtliche Gehör oder das Recht auf Eröffnung der Verfügung verbunden (Gygi, a. a. O., S. 175; Kölz/Häner, a. a. O. Rz. 110; Saladin, a. a. O., Ziff. 11.21; vgl. vorstehend E. 4.2.1).