Im Gegenteil kann auch einem Dritten, welcher durch einen Verwaltungsakt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat - mit anderen Worten ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben ist - Parteistellung zugestanden werden (vgl. BGE 121 II 176 E. 2, mit Hinweisen; Gygi, a. a. O., S. 148 f.; Saladin, a. a. O., Ziff. 11.21). Folglich kann die Beschwerdelegitimation im Verwaltungsprozessrecht des Bundes nicht als Legitimation zur Sache verstanden werden, sondern ist als Legitimation zum Verfahren anzusehen (Gygi, a. a. O., S. 149).