VwVG geht dahin, dass auf das Verfahren nicht einwirken kann, wer nicht zur betreffenden Verwaltungssache in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis steht (Saladin, a. a. O., Ziff. 11.3). Das Beschwerderecht beschränkt sich somit nicht auf die Rechtssubjekte des geregelten Rechtsverhältnisses beziehungsweise die Verfügungsadressaten im materiellen Sinn. Im Gegenteil kann auch einem Dritten, welcher durch einen Verwaltungsakt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat - mit anderen Worten ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben ist - Parteistellung zugestanden werden (vgl. BGE 121 II 176 E. 2, mit Hinweisen;