Die Frage, ob jemand zur Beschwerde legitimiert ist, kann somit erst nach Erlass der Verfügung beurteilt werden und Art. 6 VwVG kann bewirken, dass unter Umständen Parteien in das Verfahren einbezogen werden müssen, welche die Beschwerdelegitimation dann doch nicht beanspruchen können (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 109). Die ratio von Art. 6 VwVG geht dahin, dass auf das Verfahren nicht einwirken kann, wer nicht zur betreffenden Verwaltungssache in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis steht (Saladin, a. a. O., Ziff.