Ferner ist der von Spezialgesetzen mit einer spezifischen Rechtsmittelbefugnis Ausgestattete in das Verfahren einzubeziehen (Saladin, a. a. O., Ziff. 11.21). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Das Interesse des Beschwerdeführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 121 II 176 E. 2). Die Frage, ob jemand zur Beschwerde legitimiert ist, kann somit erst nach Erlass der Verfügung beurteilt werden und Art.