Als Parteien im Bundesverwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann somit im Beschwerdeverfahren Partei werden, insofern ist die Legitimationsvorschrift von Art. 48 VwVG für die Parteistellung massgebend (Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 231; BGE 108 Ib 93 E. 3bb). Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48