4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergebenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 119 Ib 12 E. 3b). Ein Anspruch auf rechtliches Gehör hat nur, wem das massgebende Verwaltungsverfahrensrecht oder das Bundesverfassungsrecht (Art. 4 BV) das rechtliche Gehör garantiert (vgl. BGE 107 Ia 182 E. 3a). 4.2.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben (nur) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Parteien im Bundesverwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art.