Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 1306 ff.). Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich bei Verfahren in Bundesverwaltungssachen, die durch Verfügung oder auf Beschwerde hin zu erledigen sind, grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BGE 117 Ib 481 E. 5a.aa, mit Hinweisen und 106 Ia 4 E. 2b.aa). Erst wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt oder diese sich als ungenügend erweist, greifen die sich unmittelbar aus Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) ergebenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 119 Ib 12 E. 3b).