Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 52). Vom Inhalt her umfasst der Gehörsanspruch insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, die Eingaben der Gegenpartei vor der Entscheidung zur Kenntnis zugestellt zu erhalten, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 379 E. 3b; vgl. auch Gygi, a. a. O., S. 69; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 52 f.; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz.