Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und stellt eine Verfahrensgarantie dar. Er dient einerseits als Mittel der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 117 Ib 481 E. 5a.aa, mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 52).