66 Abs. 2 Bst. c VwVG Bezug nehmen. Es wird aber verlangt, dass der Gesuchsteller eine Gehörsverletzung dartut und die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides verlangt (vgl. VPB 58.35 E. 4a), was vorliegend zutrifft. Somit ist vorerst zu prüfen, ob es im vorausgehenden Beschwerdeverfahren tatsächlich zu einer Gehörsverletzung gegenüber dem Gesuchsteller gekommen ist. 4.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und stellt eine Verfahrensgarantie dar.