4 den Revisionstatbestand des Art. 66 Abs. 2 Bst. a beziehungsweise b VwVG berufen, indem er geltend machte, die Beschwerdeinstanz sei in ihrem Entscheid von einem unrichtigen rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen. Im weiteren rügte er, dass er zu Unrecht in das Beschwerdeverfahren nicht miteinbezogen und ihm der Beschwerdeentscheid nicht eröffnet worden sei. Damit brachte er sinngemäss vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, womit gleichzeitig der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG als angerufen zu gelten hat. Die Eingabe muss nicht ausdrücklich auf den Revisionstatbestand des Art. 66 Abs. 2 Bst.