Dieses Erfordernis braucht jedoch dann nicht erfüllt zu sein, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen (BGE 108 Ib 92 E. 3bb, mit Hinweisen). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, stichhaltig, neu oder beweiskräftig, wird das formrichtig vorgetragene Gesuch abgewiesen. Wird hingegen ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie der Frist oder der Parteistellung im Beschwerdeverfahren, erledigt die Revisionsinstanz das Verfahren durch Nichteintreten (Gygi, a. a. O., S. 198 f., mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 324; VPB 53.4).