b) oder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 Bst. c). Vorausgesetzt wird, dass die Person, welche ein Revisionsbegehren einreicht, bereits Partei im Beschwerdeverfahren war und ihr der Beschwerdeentscheid zur Kenntnis gebracht wurde (Gygi, a. a. O., S. 261; VPB 57.22 B E. 2). Dieses Erfordernis braucht jedoch dann nicht erfüllt zu sein, wenn der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, von Anfang an am Verfahren teilzunehmen (BGE 108 Ib 92 E. 3bb, mit Hinweisen).