Danach zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn einer der in Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt. Auf Begehren einer Partei erfolgt eine Revision, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Abs. 2 Bst. a), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 Bst. b) oder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 Bst. c).