(...) 4. Nachfolgend gilt es somit zu untersuchen, ob die Rekurskommission Nr. 12 zu Unrecht auf das Begehren um Revision des Beschwerdeentscheides vom 14. Dezember 1993 nicht eingetreten ist. 4.1. Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung aufzuheben oder zu ändern. Beiden Rechtsbehelfen ist gemeinsam, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einer Behörde verlangt werden kann, auf ihren früher gefassten, in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 220 und 260 ff.; Ulrich Häfelin /